Allgemeine Geschäfts – und
technische Lieferbedingungen
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen zwischen uns und unseren Kunden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§2 Angebot und Auftrag
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Mit einer Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen, Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, das die Nichtlieferung nicht von uns vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert
§3 Preise
Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, als Netto-Preise ab Werk zzgl. Verpackung, auf die bei Lieferung und Leistung im Innland die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zugeschlagen wir.
§ 4 Sonderanfertigen
4.1 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns produktionsbedingt eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 10% vor. Ein Rücktritt vom Auftrag ist nicht möglich.
4.2 Angaben über Ausführung, Abmessung oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
4.3 An Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere Urheber- und Eigentumsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.4 Es gilt als vereinbart, dass etwa geleistete Beiträge der Käufer an Modellen oder Werkzeugen unser ausschließliches Eigentumsrecht nicht aufheben.
§5 Lieferbedingungen
5.1 Liefertermine oder -fristen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unabhängig davon, ob sie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
5.2 Die Berechnung der individuell vereinbarten Liefertermine oder –fristen beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Soweit die Behinderung länger als 3 Monate dauert oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ist der Kunde nach angemessener und schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich über die Umstände und die sich darauf ergebenden Lieferungshindernisse informiert haben.
5.6 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer ohne Interesse.
5.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
5.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Schäden zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§6 Gefahrübergang
6.1 Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§7 Zahlungsbedingungen
7.1 Grundsätzlich sind die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen pro Auftrag maßgebend
7.2 Ist nichts vereinbart, verpflichtet sich der Käufer, die Zahlung nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
7.3 Nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug. Er hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (ggfs. zzgl. MWST) zu verzinsen. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzinsungsschaden nachzuweisen und gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
7.4 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde rechtskräftig festgestellt oder ist von uns unbestritten. Es gilt als vereinbart, dass der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben darf, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug etc. sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nicht oder nur gegen Vorkasse auszuführen, sowie alle offen stehenden – auch gestundeten –Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
§8 Gewährleistung
8.1 Wir leisten Gewähr für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Auf diese Vorschriften kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.4 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht wurde.
8.5 Die Gewährleistung beträgt bei sachgemäßer Anwendung ein Jahr ab Lieferung der Ware.
8.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen. Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.7 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder Produktinformationen aus Prospekten von uns oder dem Hersteller der Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten von hierzu nicht autorisierten Stellen durchgeführt, so entfällt die Gewährleistung. Dem Käufer steht es jedoch frei, auf eine entsprechende substantiierte Behauptung von und Umstände darzulegen, die widerlegen, dass der Mangel aus einer der vorgenannten Ursachen herrührt.
8.8 Die sachgemäße Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht bzw. stellt der Käufer, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
§9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir liefern grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware)geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Stehen bei der Lieferung noch weitere Forderungen gegen den Besteller offen, so geht das Eigentum erst auf Ihn über, wenn auch diese voll beglichen sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so erfolgt der Eigentumsübergang erst mit Begleichen der gesamten Auftragsforderung.
9.2 Haben wir Zahlungen verbunden mit einem Haftungsrisiko oder gegen Sicherheitsleistungen erhalten, so erfolgt der Eigentumsübergang an der Vorhaltungsware erst mit unserer Entlassung aus der Haftung bzw. mit der Freigabe der Sicherheit.
9.3 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer alle ihm daraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Zur Einziehung ist er im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnisse, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
9.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
9.5 Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt; Pfändung oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.6 Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Vorbehaltsware zurückzugeben.
9.7 Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus unter, tritt der Käufer die Ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmerin Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.
§10 Schadenersatzansprüche
10.1 Für Schadenersatzansprüche aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen lediglich unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Die gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
10.3 Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab dem Verbau von Halbzeugen. Die gilt nicht, wenn Arglist vorwerfbar ist.
§11 Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Ist der Käufer gleichzeitig Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma Thermann-Group.de. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder Gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung einzusetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Thermann-Group.de / Gültig ab 01.01.2006
Technische Lieferbedingungen
1.Thermann-Profile werden in der Regel aus Aluminium AlMgSi 0,5 F22 (606005-22-1) EN AW-6060 T66/ DIN 1748 hergestellt.
2.Wir behalten uns vor, unsere Profile und Zubehörteile aus anderen jedoch in Ihren Eigenschaften den genannten DIN-Normen entsprechenden Werkstoffen herzustellen.
3.Sämtliche Profile uns Stanzteile sind für den Einsatz in normal klimatisierten Innenräumen, entsprechend DIN 18168 Tab. 2, Zeile 1.
4.Für die Herstellung gelten die DIN-Norm EN 12020-2. Engere Toleranzen gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung.
5.Sämtliche in unseren Katalogen aufgeführte Konstruktionen müssen nach unseren Montagevorschriften bzw. Prüfzeugnissen eingebaut werden. Diese sind entsprechend den Anforderungen der darin genannten DIN-Normen konstruiert. Zusätzlich sind bei der Montage die Vorschriften der Hersteller von sonstigen Materialien, die nicht von der Thermann-Group.de geliefert werden, zu beachten. Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn sämtliche Teile der Konstruktion aus unserem Lieferprogramm von der Thermann-Group.de bezogen werden.
6.Für die Lieferung von Sonderkonstruktionen nach Kundenwunsch können wir keine Haftung für die Standsicherheit übernehmen.
7.Sonderprofile und Sonderzubehör nach Kundenangabe fertigen wir nur unter Ausschluss der Haftung bezüglich der Verletzung von etwaigen Schutzrechten Dritter.
8.Lieferung von Fixlängen, Sonderprofilen oder Sonderzubehörteilen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei Sonderteilen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor.
9.Bei Bestellung von farbig beschichteten Teilen ist die gesamte Bedarfsmenge in Auftrag zu geben, damit Abweichungen in der Beschichtung vermieden werden. Bei Nachbestellungen kann keine Gewähr für eventuelle Abweichungen in der Beschichtung übernommen werden. Eine Rücknahme ist ebenfalls ausgeschlossen.
10.Die vorgenannten Sonderteile können nur nach schriftlicher Bestellung und Vorlage von entsprechenden Zeichnungen und Materialspezifikationen gefertigt werden.
11.Sämtliche in unseren Unterlagen gemachten Angaben und Abbildungen sind unverbindlich. Dies gilt auch für mündliche Ausführungen unsererseits, sofern diese nicht schriftlich bestätigt wurden. Druckfehler können nicht ausgeschlossen werden.
12.Wir behalten uns vor, Produktänderungen oder Änderungen von Verpackungsarten oder –Normen ohne Vorankündigungen vorzunehmen.
13. Lackierte und pulverbeschichtete Profile werden in der Regel karton- oder folienverpackt geliefert. Das Verpackungsmaterial wird jeweils nach bestem Ermessen gewählt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Verpackung sind in Preisen nicht enthalten und werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.
14.Schutzfolie: Einen Teil unserer Erzeugnisse fertigen wir aus werkseitig beschichteten Color-Blechen und Color-Bändern, mit einer PVC-Schutzfolie auf der Effektseite. Diese Folie ist ein Schutz gegen Beschädigungen während der Verarbeitungen des Materials, ein Transportschutz und ein kurzfristiger Schutz gegen Verschmutzung auf der Baustelle.
16.Die Schnittkanten von Profilen und Stanzteilen an diesem Material haben keine Farbe und haben keinen Korrosionsschutz. Die Folie muss spätestens 8 Wochen nach Lieferung abgezogen werden. Die Lagerung von Profilen und Stanzteilen mit Schutzfolie darf nur in UV-geschützten, trockenen und temperierten Räumen erfolgen.
17.Diese technischen Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer Geschäftsbedingungen.
Thermann-Group.de / Gültig ab 23.10.2018